Preisvergleich für Zahnärzte im Internet ist zulässig

Deutsches Ärzteblatt online, 1.12.2010

Karlsruhe – Preise und Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe billigte am Mittwoch die ent­sprechende Internetplattform „2te-zahn­arztmeinung.de“. Die Plattform und auch die beteiligten Zahnärzte handelten im Interesse der Verbraucher. (Az: I ZR 55/08).

Auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de können Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. An der Plattform beteiligte Zahnärzte geben daraufhin eigene Kostenschätzungen ab. Die fünf günstigsten Angebote werden dem Patienten mitgeteilt.

Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, zahlt der Zahnarzt an die Internetplattform 20 Prozent seines Honorars. Anschließend können die Patienten die Behandlung und auch mögliche Abweichungen von der Kostenschätzung bewerten.
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